der Landesarbeitsgemeinschaft Hospiz und Palliativmedizin Mecklenburg-Vorpommern e. V.
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Präambel
1. Im Mittelpunkt der Bemühungen von Hospizarbeit und Palliativmedizin stehen die schwerkranken und sterbenden Menschen und die ihnen Nahestehenden.
2. Durch eine ganzheitliche Betreuung, die körperliche, seelische, geistige, spirituelle und soziale Bedürfnisse gleichermaßen berücksichtigt, soll Leiden umfassend gelindert werden, um den schwerkranken und sterbenden Menschen bei der Krankheitsbewältigung zu helfen und ihnen ein würdevolles und selbstbestimmtes Leben für die verbleibende Lebenszeit zu ermöglichen.
3. Die Hospizarbeit und Palliativmedizin wird durch das Zusammenwirken von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern verschiedener Berufsgruppen im Sinne eines interdisziplinären Teams getragen.
4. Hospizarbeit und Palliativmedizin können ambulant, stationär und teilstationär realisiert werden. Der Wunsch sterbender Menschen, in der vertrauten häuslichen Umgebung zu bleiben, hat Vorrang.
5. Die Hospizbewegung bejaht das Leben, sieht Sterben als natürlichen Prozess und lehnt aktive Sterbehilfe in jeder Form ab.
6. Zur Sterbebegleitung gehört auch die Trauerbegleitung.
7. Es ist Anliegen der Hospizarbeit und Palliativmedizin, die persönliche und gesellschaftliche Auseinandersetzung mit Krankheit, Sterben, Tod und Trauer zu fördern.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Landesarbeitsgemeinschaft Hospiz und Palliativmedizin Mecklenburg-Vorpommern“. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e. V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Greifswald und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Greifswald eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, bestimmende Elemente und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung §§ 53 ff in der jeweils gültigen Fassung.
2. Die Landesarbeitsgemeinschaft Hospiz und Palliativmedizin Mecklenburg-Vorpommern e. V. (im Weiteren auch LAG M-V) ist die Interessengemeinschaft der regionalen Gruppen der Hospizbewegung und Palliativeinrichtungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
3. Ihr Ziel ist es, die Bedingungen der Hospizarbeit und palliativmedizinischen Betreuung zum Wohle der Sterbenden und Trauernden zu verbessern.
4. Ihre Mitglieder orientieren sich an den Leitlinien für die Hospizarbeit der Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz (BAG Hospiz) und an denen der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP). Die LAG M-V arbeitet in beiden Gremien mit.
5. Bestimmende Elemente der Hospizarbeit und Palliativmedizin sind
Einsatz für ein lebenswertes Leben bis zuletzt
Begleitung trauernder Hinterbliebener
Begleitung Betroffener, unabhängig von ihrer Weltanschauung
Ehrenamtlichkeit als bestimmendes Element der Hospizarbeit
Kostenlose ambulante Hospizangebote, unabhängig von der finanziellen Situation der Betroffenen
Palliativmedizin widmet sich der Behandlung und Begleitung von Patienten mit einer nicht heilbaren, progredienten und weit fortgeschrittenen Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung.
Ganzheitliche Behandlung soll Leiden umfassend lindern, um dem Patienten und seinen Angehörigen bei der Krankheitsbewältigung zu helfen und ihm eine Verbesserung der Lebensqualität zu ermöglichen.
6. Zu den Aufgaben der LAG M-V gehören insbesondere:
Verbreitung des Hospizgedankens in Mecklenburg-Vorpommern
Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches der örtlichen Hospizinitiativen, Hospizdienste, Hospizvereine und Palliativeinrichtungen;
Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder auf Landes- und Bundesebene, ohne die Eigenständigkeit der einzelnen Mitglieder zu beeinträchtigen;
Förderung der Umsetzung palliativmedizinischer Leitlinien im ambulanten und stationären Bereich;
Zusammenarbeit mit dem Sozialministerium des Landes M-V, den Trägern der Kranken- und Pflegekassen in M-V, den Wohlfahrtsverbänden und allen weiteren Institutionen, die die Ziele der Hospizbewegung unterstützen, wie Bildungseinrichtungen, Kirchen, Kliniken, Krankenhäuser, Medien;
Förderung des Aufbaus eines umfassenden Netzes zwischen allen an der Betreuung beteiligten Personen und Diensten, insbesondere der engeren Vernetzung der ambulanten und stationären Strukturen;
Inhaltliche und organisatorische Unterstützung regionaler Gruppen (besonders neu gegründeter Gruppen) sowie deren Rechtsträger und Fördervereine;
Planung und Durchführung gemeinsamer Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen;
Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit;
Qualitätssicherung in der Hospizarbeit und Palliativmedizin:
Definition von Standards, die Anpassung von Leitlinien und die Förderung von Qualitätszirkeln;
Abstimmung gemeinsamer Ausbildungsziele für die Ausbildung ehren- und haupt-amtlicher Mitarbeiter.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Landesarbeitsgemeinschaft Hospiz und Palliativmedizin Mecklenburg-Vorpommern e. V. ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel der LAG M-V dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der LAG M-V.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der LAG M-V keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Die LAG M-V darf keine Person durch Ausgaben, die ihrem Zwecke fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft Hospiz und Palliativmedizin Mecklenburg-Vorpommern e. V. können alle Hospizinitiativen, Hospizvereine und Hospizdienste oder deren Fördervereine bzw. Rechtsträger und Einrichtungen der Palliativmedizin und –pflege in Mecklenburg-Vorpommern unabhängig von ihrer Rechtsform sein.
2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung die Aufnahme vor. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitglieder verpflichten sich:
der LAG M-V Auskünfte über ihre Aktivitäten und Planungen zu geben, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben der LAG M-V notwendig sind;
den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeitrag regelmäßig zu entrichten.
4. Assoziierte Mitglieder und Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die die Hospizidee unterstützen wollen. Sie haben volles Mitspracherecht, aber kein Stimmrecht.
5. Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung oder dem Tod des Mitgliedes oder durch Austritt bzw. Kündigung. Sie endet zum Jahresschluss, wenn die Kündigung bis zum 30. November eines Jahres dem Vorstand in Schriftform vorliegt.
6. Die Mitgliedschaft endet, wenn ein Mitglied die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt.
7. Die Mitgliedschaft endet, wenn ein Mitglied mehr als zwei Jahre seinen Beitrag nicht mehr entrichtet hat. Finanzielle Härtefälle sind dem Vorstand vorzutragen, der die endgültige Entscheidung über Verbleib oder Ausschluss des Mitgliedes trifft.
8. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglieder haben sich um die Hospizarbeit und Palliativversorgung in Mecklenburg-Vorpommern besonders verdient gemacht. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder haben die Rechte der Fördermitglieder.
§ 6 Beitrag und Finanzierung
1. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Fördermittel.
2. Der jährliche Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Über im Einzelfall beantragte Ermäßigungen entscheidet jährlich der Vorstand, er informiert die Mitgliederversammlung darüber.
§ 7 Organe
Die Organe der Landesarbeitsgemeinschaft Hospiz und Palliativmedizin Mecklenburg-Vorpommern sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
Beschlussfassung für die Richtlinien der Arbeit der LAG M-V
Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung
Wahl und Entlastung des Vorstandes
Berufung von Arbeitsgruppen für bestimmte Aufgaben und einen beschränkten Zeitraum. Die Mitarbeit in den Arbeitsgruppen steht jedem ordentlichen, assoziierten und Fördermitglied frei.
Beschlussfassung über den Rechenschaftsbericht und die Finanzplanung
Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
Wahl von zwei Rechnungsprüfern
Beschlussfassung über die Beitragsordnung und Festlegung des Beitrages
Satzungsänderungen
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder auf elektronischem Weg (E-Mail) mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen. Eine Durchschrift ist jedem Mitglied zuzusenden.
3. Wenn die Mitgliederversammlung satzungsgemäß eingeladen wurde, ist sie beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
4. Abstimmungen finden in der Regel offen mit einfacher Mehrheit statt. Wenn ein Mitglied es verlangt, müssen geheime Wahlen durchgeführt werden.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist bei Bedarf innerhalb von drei Wochen vom Vorstand unter Beachtung einer Ladungsfrist von 10 Tagen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe bestimmter Tagesordnungspunkte schriftlich verlangt.
6. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Schatzmeister und einem bis sechs weiteren Mitgliedern. Die Bereiche der Hospizarbeit und der Palliativmedizin sollen vertreten sein.
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten, wovon eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
4. Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
die laufenden Geschäfte zu führen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen,
der Mitgliederversammlung einen Rechenschafts- sowie einen Jahresabschlussbericht vorzulegen,
den Haushaltsplan zu erarbeiten,
die Beitragsordnung zu erarbeiten,
ggf. jährlich über Beitragsermäßigungen zu entscheiden.
5. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. In dringenden Angelegenheiten können Beschlüsse auch telefonisch oder schriftlich erfolgen, wenn daran alle Vorstandsmitglieder beteiligt sind und dieser Abstimmungsform zugestimmt haben.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für den Rest der Wahlperiode einen Nachfolger berufen, der bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
§ 10 Rechnungsprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.
2. Eine Rechnungsprüfung findet nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Die Rechnungsprüfer erstatten ihren Bericht der Mitgliederversammlung und unterliegen keinen Weisungen des Vorstandes. Sie haben jederzeit das Recht zur Kassenprüfung.
§ 11 Satzungsänderung und Auflösung
1. Der Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder einer Mitgliederversammlung. Dabei müssen mindestens die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Über Satzungsänderungen kann nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung vermerkt ist und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Text beigefügt ist.
2. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss muss von zwei Drittel aller Mitglieder gefasst werden. Das Votum kann schriftlich erfolgen. Zur Mitgliederversammlung, die über den Auflösungsbeschluss entscheiden soll, muss eigens eingeladen werden.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung Vorschläge über die Verwendung der Mittel zur Beschlussfassung vor. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 12 Gleichstellung
Die auf männliche Personen bezogenen Sprachregelungen in dieser Satzung gelten sinngemäß auch für weibliche Personen.
Schwerin, den 09.10.2010
gez. Philip Stoepker gez. Jörg Fiedler
Vorsitzender Schriftführer
zu den Gründungsmitgliedern am 27.9.03 zählten:
Regina Prachtl, Hospizdienst Neubrandenburg
Wilhelm Reichel, Hospizdienst Christophorus Güstrow
Frauke Fiolka, Hospizverein Ludwigslust e. V.
Hans Jochim Schmidt, Hospizverein Schwerin e. V.
Barbara Annweiler, Palliativstation am Med. Zentrum Schwerin
Axel Goepel, Palliativabteilung am D.-Bonhoeffer Klinikum Neubrandenburg
Andrea Morgenstern, Hospizgruppe „Licht“ Neustrelitz
Pia v. Lüninck, Hospizdienst Uecker-Randow e. V.
Wolf Diemer, Palliative-Care-Team Greifswald
Philip Stoepker, Hospizdienst Greifswald
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